- Verletztenrente
- wichtigste Geldleistung der gesetzlichen ⇡ Unfallversicherung (§§ 56 ff. SGB VII). Die V. soll den Unterhalt des Verletzten und seiner Angehörigen in dem Umfang sichern, in dem die Erwerbsfähigkeit durch Folgen eines ⇡ Arbeitsunfalls, ⇡ Wegeunfalls oder einer ⇡ Berufskrankheit verloren gegangen ist.- 1. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit i.d.R. um mindestens 20 Prozent über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Prozentsätze zusammen wenigstens 20 Prozent, so ist für jeden, auch den früheren Versicherungsfall, eine V. zu gewähren. Bei Wiedererkrankung an den Folgen eines Versicherungsfalls ist die V. in voller Höhe weiterzuzahlen, daneben erhält der Berechtigte, wenn er arbeitsunfähig ist, ⇡ Verletztengeld oder ⇡ Übergangsgeld.- 2. Höhe: a) Bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt die V. (⇡ Vollrente) 2/3 des ⇡ Jahresarbeitsverdienstes (§ 56 III SGB VII); b) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 1/5 wird der Teil der Vollrente (⇡ Teilrente) gewährt, der dem Grad der Erwerbsminderung entspricht (§ 56 II SGB VII); c) für Schwerverletzte, die infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können, erhöht sich die V. um 10 Prozent, wenn keine Rente von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt wird (§ 57 SGB VII). Nach § 58 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger, solange der Verletzte infolge des Versicherungsfalls ohne Arbeitseinkommen ist, bis zu zwei Jahren die Rente.- 4. Dauer: Die V. kann für die Dauer von drei Jahren als vorläufige Entschädigung gewährt werden, wenn die Rente der Höhe nach noch nicht auf Dauer festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall ist die Rente als Dauerrente grundsätzlich zeitlich unbegrenzt festzustellen. Sie kann von der vorläufigen Rente auch ohne Änderung der Verhältnisse zu Ungunsten des Versicherten abweichen (§ 62 SGB VII); der Versicherte ist jedoch vorher zu hören. Eine festgesetzte Dauerrente kann nur herabgesetzt oder entzogen werden, wenn im Vergleich zu den zur Rentengewährung maßgebenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung (Besserung) eingetreten ist (§ 48 SGB X).
Lexikon der Economics. 2013.